Button „Zahlungspflichtig bestellen“ wird Pflicht für Online-Shops
Um gegen Abofallen im Internet vorzugehen wurde ein neues Gesetz beschlossen. Zunächst nur für Downloadseiten vorgesehen, wird es bald auch einen großen Einfluss auf Online-Shops, den Onlinehandel und Handelsplattformen haben.
Nach der Verkündung der Gesetzesänderung hat der Onlineshopbetreiber eine Übergangszeit von drei Monaten, um die entsprechenden Programmierungen und Änderungen vorzunehmen.
Was ist überhaupt die Button – Lösung?
Mit dieser Gesetzesänderung sollen Unternehmen verpflichtet werden, Verbrauchern bestimmte Informationen (u.a. den Gesamtpreis der Ware) klar und verständlich unmittelbar über dem Bestell-Button zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kommt ein Vertrag nur noch zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies soll regelmäßig über einen entsprechend beschrifteten Button erfolgen.
Was ändert sich?
Durch die Änderung werden in § 312g BGB folgende neue Regelungen eingefügt:
“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat,
muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1
Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich
in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in
§ 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu
gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu
einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des
Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als
den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen
Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht
aus Absatz 3 erfüllt.”
Als mögliche Beschriftungen nennt die Gesetzesbegründung vom 16.11.2011 (BT-Drs. 17/7745, S.
12) explizit:
- „kostenpflichtig bestellen“
- „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
- „kaufen“
Nicht zulässig, da nicht eindeutig, sind hingegen:
- „Anmeldung“
- „Weiter“
- „Bestellen“
- „Bestellung abgeben“
Allgemein heißt es:
„Der Unternehmer hat die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.“ (§ 312g Abs. 3 S. 1)
Nach der Gesetzesbegründung vom 16.11.2011 (S. 12) ist eine Schaltfläche dabei jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Damit sind auch andere Bedienelemente erfasst, die eine ähnliche Funktion wie ein Bedienknopf haben – etwa ein Hyperlink oder ein Auswahlkasten (Checkbox).
Gilt die neue Regelung für B2B – Geschäfte?
§ 312g Abs. 2 und 3 BGB n.F. sprechen explizit von Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Vorschlag des Bundesrates, die Regelung für B2B-Geschäfte auszudehnen, hat sich nicht durchgesetzt, daher gilt sie nur B2C.
Die sog. Buttonlösung tritt durch das „Gesetz gegen Kostenfallen im Internet“ ab 1. August 2012 in Kraft.
Quellen:
http://www.ecommerce-lounge.de/button-zahlungspflichtig-bestellen-wird-pflicht-fuer-onlineshops-9268/
http://www.trustedshops.de/shop-info/wp-content/uploads/2012/03/120320_Whitepaper-Button-L%C3%B6sung.pdf
http://www.website-check.de/fernabsatzrecht-online-shops/buttonlosung-tritt-am-1-august-2012-in-kraft